lediglich die in der heutigen Fassung unter Bst. a bis d erwähnten Nichteintretensgründe vor. Es handelte sich dabei durchwegs um klare, eindeutige Tatbestände, bei welchen ein Irrtum in aller Regel sollte ausgeschlossen werden können (zur Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 1 AsylG, vgl. Raselli, a. a. O., S. 8 ff., mit vielen weiteren Hinweisen).