Dieser Erwartung entspricht die Gliederung von Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht, ist doch als erstes der spezielle Nichteintretensgrund des Verheimlichens der Identität (Bst. b) und erst zuletzt derjenige der «allgemeinen» Verletzung von Mitwirkungspflichten (Bst. e) aufgeführt. Dieser Umstand ist indessen offensichtlich durch die besondere Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 1 AsylG zu erklären und lässt bei der (systematischen) Auslegung dieser Bestimmung deshalb keine weiterführenden Schlüsse zu: Die bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 684) sah in ihrem Entwurf für Art. 16 Abs. 1 AsylG lediglich die in der heutigen Fassung unter Bst.