Der Grund für den gegenüber der deutschsprachigen Fassung zusätzlichen Satzteil «..., notamment par l’examen dactyloscopique» liegt darin, dass die französische Sprache keinen exakt dekkungsgleichen Ausdruck für den Begriff «erkennungsdienstliche Behandlung» kennt, weshalb zur Verdeutlichung beispielhaft («notamment») der «Fingerabdruckvergleich», die in der Praxis zweifellos wichtigste Form der erkennungsdienstlichen Behandlung, angeführt wurde. Von diesen beiden Gesetzesfassungen weicht die italienischsprachige Formulierung hingegen insoweit ab, als sie den Vergleich der Fingerabdrücke «esame dattiloscopico» nicht im Sinne