Dies folgt ohne weiteres aus der beispielhaften entsprechenden Aufzählung in Art. 12b Abs. 1 AsylG (Fassung gemäss BG vom 18. März 1994) und gilt im übrigen gleichermassen auch für die Weigerung eines Asylgesuchstellers, bereits in der Empfangsstelle seine Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 12b Abs. 1 Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb er um Asyl ersucht (Bst. c) oder Beweismittel zu bezeichnen und zu den Akten zu reichen (Bst. d). Aus diesen Feststellungen allein ist allerdings für die Beantwortung der bereits erwähnten vorliegenden Fragestellung - ob Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG den