13 Abs. 2 VwVG nur dann gefällt werden dürfe, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei. e.aa. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zwar zu Recht darauf hin, dass das Verheimlichen der Identität im Asylverfahren grundsätzlich eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des betreffenden Asylbewerbers darstellt. Dies folgt ohne weiteres aus der beispielhaften entsprechenden Aufzählung in Art.