AsylG zu ahndende) Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht» darstelle (vgl. die entsprechende redaktionelle Urteilsanmerkung, a. a. O., S. 37). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle das in VPB 58.54 veröffentlichte Entscheid erwähnt, wonach ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gestützt auf den vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 auch hierfür massgebenden Art. 13 Abs. 2 VwVG nur dann gefällt werden dürfe, wenn eine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei.