Wer aber bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt habe, müsse zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um seine echte Identität glaubhaft zu machen. In diesem Verfahren - die unterschiedlichen Identitäten standen aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung fest - liess die ARK die Frage offen, «ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine (gemeint: nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG zu ahndende) Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht» darstelle (vgl. die entsprechende redaktionelle Urteilsanmerkung, a. a. O., S. 37).