Im Entscheid EMARK 1995 Nr. 18 hielt die ARK im wesentlichen fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, und bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalt in einem Drittstaat) sei grundsätzlich als Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu werten. Unwahre Angaben seien indessen primär bei der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen, wogegen die schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids «nur mit grösster Zurückhaltung» anzuwenden sei und sich nur bei einer Kumulation von Irreführungen rechtfertigen lasse,