Der publizierten Praxis der ARK ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen: Im Entscheid EMARK 1995 Nr. 18 hielt die ARK im wesentlichen fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, und bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalt in einem Drittstaat) sei grundsätzlich als Verletzung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu werten.