AsylG sanktioniert, obwohl diese aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt wurde - und die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG offengelassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 19, S. 193).» d. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde die Frage der Exklusivität der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG im Falle des Verheimlichens der Identität von der ARK bisher nicht in einem publizierten Entscheid ausdrücklich beantwortet.