b AsylG werde zwar auf die erkennungsdienstliche Behandlung abgestellt, dies bedeute aber keineswegs, dass eine Verheimlichung der Identität keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle, wenn sie nicht aufgrund eines daktyloskopischen Vergleichs feststehe. Im französischsprachigen Gesetzestext werde denn auch die erkennungsdienstliche Behandlung nur als eine Möglichkeit («notamment») zur Feststellung einer falschen Identität angeführt, und die ARK habe «folgerichtig in einem Leitentscheid eine Falschaussage zur Identität nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG sanktioniert, obwohl diese aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt wurde - und die Anwendbarkeit von Art.