e AsylG) abgestützt hat. Der Grund hierfür liegt offensichtlich darin, dass die in ersterer Bestimmung enthaltene Anwendungsvoraussetzung («und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht») vorliegend nicht erfüllt war. In diesem Sinne äussert sich sinngemäss auch das BFF in seiner Stellungnahme vom 28. November 1995. Es stellt sich die naheliegende Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens der Vorinstanz. Insbesondere ist zu prüfen, ob beim Tatbestand des Verheimlichens der Identität als prozessuale Sanktion ausschliesslich der dafür