b AsylG hält fest, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, «wenn der Gesuchsteller seine Identität verheimlicht und dies aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht». b. Angesichts der zitierten Gesetzesbestimmungen fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid wegen des Verheimlichens der Identität nicht auf den spezifisch dafür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Nichteintretensgrund (Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG), sondern auf denjenigen der «allgemeinen» Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG) abgestützt hat.