2.a. Das BFF begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren mittels eines gefälschten Ausweises seine Identität verheimlicht und damit seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten vorsätzlich und in grober Weise verletzt habe. Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) sieht vor, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller «seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt». Art. 12b Abs. 1 Bst.