Mit Beschwerde vom 30. August 1995 ficht der Rekurrent diese Verfügung an und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs. Die Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 8. September 1995 wieder her. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: