2 qualifizierten Identitätskarte an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass der Rekurrent versucht habe, die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu täuschen, was eine grobe vorsätzliche Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten darstelle. Mit Beschwerde vom 30. August 1995 ficht der Rekurrent diese Verfügung an und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs.