Zudem sei bei seiner Identitätskarte offensichtlich eine Bildauswechslung vorgenommen worden. Diese Vorhalte bestritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme. Mit Verfügung vom 2. August 1995 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz und die Einziehung der als Fälschung