Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[136]. Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG. Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG in Verbindung mit Art. 12b Abs. 1 Bst. a AsylG. Verheimlichen der Identität. Nichteintreten auf Asylgesuch. 1. Als rechtliche Grundlage für das Nichteintreten auf das Asylgesuch eines Gesuchstellers, der seine Identität verheimlicht, steht grundsätzlich nur die entsprechende Spezialnorm von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG zur Verfügung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt