{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-11--_1996-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003332.pdf?ID=150003332", "Checksum": "6edf6f032294c0a2c49f43d408c9c631"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "38ee9546c1f4b67cff01f2489b62b897", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r\n\n 7\nsolchen Fällen auf das Asylgesuch eingetreten und dieses materiell beurteilt\nwerden. Eine solche Ungleichbehandlung - beziehungsweise Besserstellung -\ngegenüber denjenigen Gesuchstellern, deren Falschidentität aufgrund ihrer\nerkennungsdienstlichen Erfassung feststeht, liesse sich nicht rechtfertigen und\nwürde zweifellos auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.\nBei einer ausnahmsweisen subsidiären Anwendung von Art. 16 Abs. 1\nBst. e AsylG im erwähnten Sinne sind jedoch folgende Einschränkungen\nzu beachten: Einerseits ist dieser Nichteintretensgrund nach Lehre und\nPraxis bereits grundsätzlich nur mit «Zurückhaltung» anzuwenden und\ninsbesondere der Begriff der «groben» Verletzung der Mitwirkungspflichten\nrestriktiv auszulegen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 18, S. 187 f.; 1994 Nr. 15,\nS. 126; je mit weiteren Hinweisen). Inwieweit die Verheimlichung der\nIdentität grundsätzlich eine solche grobe Pflichtverletzung darzustellen\nvermag, ergibt sich angesichts der zitierten Rechtsprechung der ARK\njedenfalls nicht ohne weiteres. Andererseits ist folgendes in Betracht zu\nziehen: Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b\nAsylG die Anwendbarkeit dieses Nichteintretensgrundes vom Vorliegen\neines entsprechenden - erfahrungsgemäss ausserordentlich zuverlässigen -\nErgebnisses der daktyloskopischen Behandlung abhängig gemacht und damit\nklar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verwendung einer unrichtigen\nIdentität im Asylverfahren nur dann zur «schweren prozessualen Sanktion\neines Nichteintretensentscheids» (EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) führen soll,\nwenn die Falschidentität mit absoluter Sicherheit feststeht. Eine Herabsetzung\ndieser Anforderungen bei der ausnahmsweisen subsidiären Anwendung\nvon Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG würde im Ergebnis eine dem Willen des\nGesetzgebers offensichtlich nicht entsprechende Umgehung der Bestimmung\nvon Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG darstellen. Damit bleibt zu definieren, welche\nUmstände die falsche Identität eines Asylgesuchstellers ähnlich zuverlässig\nfestzustellen vermögen, wie der Vergleich seiner Fingerabdrücke. Bei der\nBestimmung solcher Ausnahmekategorien erscheint nach dem Gesagten\neine strenge Grenzziehung angezeigt. Zu denken ist nach Ansicht der ARK\neinzig an den Fall, wo aus anderen Gründen feststeht, dass die betreffende\nPerson nicht die sein kann, die sie zu sein behauptet. Demgegenüber können\nzwar beispielsweise die Verwendung gefälschter Identitätspapiere durch den\nGesuchsteller, glaubwürdige entsprechende Zeugenaussagen Dritter oder die\nErgebnisse besonderer Abklärungen (beispielsweise durch die Vertretungen\nder Schweiz im Heimatland) starke Indizien für die Annahme der Verwendung\neiner falschen Identität durch den betreffenden Asylgesuchsteller darstellen.\nSolche Hinweise vermögen jedoch den hohen Zuverlässigkeitsgrad einer\ndaktyloskopischen Untersuchung erfahrungsgemäss nicht zu erreichen.\nf. Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen folgendes festzuhalten:\nIn Fällen des Verheimlichens der Identität steht als Nichteintretensgrund\ngrundsätzlich nur die entsprechende Spezialnorm von Art. 16 Abs. 1 Bst. b\nAsylG zur Verfügung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt in jedem Fall\neine vorgängige erkennungsdienstliche beziehungsweise daktyloskopische Feststellung\nder Falschidentität des Gesuchstellers voraus. In denjenigen Fällen, in welchen\nkein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung\nvorliegt, die Verheimlichung der echten Identität aber aufgrund anderer\nUmstände mit Sicherheit feststeht, kann die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1\n\n8\nBst. e AsylG ausnahmsweise subsidiär angewendet werden. Diesfalls bleibt zu\nprüfen, ob die Angabe der falschen Identität im konkreten Fall eine grobe und\nvorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers darstellt.\ng. Nachdem die angebliche Verheimlichung der Identität des\nBeschwerdeführers nicht aufgrund dessen erkennungsdienstlicher\nBehandlung oder anderer Umstände mit Sicherheit feststeht, ergibt sich\naus den vorstehenden Erwägungen, dass das BFF zu Unrecht nicht auf das\nAsylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde des\nRekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens und zur\nmateriellen Prüfung der Asylgründe - beziehungsweise der Glaubhaftigkeit\nder Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n[136] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46.\n[137] Cf. ci-dessus note 2, p. 46.\n[138] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.11 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 11. März 1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 332\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}