{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-11--_1996-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003332.pdf?ID=150003332", "Checksum": "6edf6f032294c0a2c49f43d408c9c631"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "38ee9546c1f4b67cff01f2489b62b897", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r\n\n 6\nIdentitätsvergleich beziehungsweise den Nachweis unterschiedlicher\nIdentitäten einzig relevante Art der erkennungsdienstlichen Behandlung\nvon Asylsuchenden dar.\nDie grammatikalische Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG ergibt\nnach dem Gesagten, dass die Anwendung dieses Nichteintretensgrundes\nin jedem Fall eine vorgängige erkennungsdienstliche respektive\ndaktyloskopische Feststellung der Falschidentität voraussetzt. Das BFF hat\nseinen Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall demnach zu Recht nicht\nauf diese Bestimmung abgestützt.\ncc. Beim Betrachten der (abschliessenden) Aufzählung von\nNichteintretensgründen in Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e AsylG fällt zunächst die\nSystematik der Darstellung von Nichteintretenstatbeständen wegen Verletzung\nder Mitwirkungspflichten auf: Die Einteilung in «allgemeine» Missachtungen\nentsprechender Vorschriften einerseits und die Verletzung «spezieller»\nsolcher Pflichten andererseits (vgl. E. 2.b und 2.e.aa) würde eigentlich eine\nDarstellung der Nichteintretensgründe erwarten lassen, bei welcher zuerst\ndie «allgemeine» und danach die «spezifische» Regelung zu finden wäre.\nDieser Erwartung entspricht die Gliederung von Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht,\nist doch als erstes der spezielle Nichteintretensgrund des Verheimlichens\nder Identität (Bst. b) und erst zuletzt derjenige der «allgemeinen» Verletzung\nvon Mitwirkungspflichten (Bst. e) aufgeführt. Dieser Umstand ist indessen\noffensichtlich durch die besondere Entstehungsgeschichte von Art. 16\nAbs. 1 AsylG zu erklären und lässt bei der (systematischen) Auslegung\ndieser Bestimmung deshalb keine weiterführenden Schlüsse zu: Die\nbundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 684) sah in ihrem\nEntwurf für Art. 16 Abs. 1 AsylG lediglich die in der heutigen Fassung unter\nBst. a bis d erwähnten Nichteintretensgründe vor. Es handelte sich dabei\ndurchwegs um klare, eindeutige Tatbestände, bei welchen ein Irrtum in aller\nRegel sollte ausgeschlossen werden können (zur Entstehungsgeschichte\nvon Art. 16 Abs. 1 AsylG, vgl. Raselli, a. a. O., S. 8 ff., mit vielen weiteren\nHinweisen). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde der Katalog\nder Nichteintretensgründe einem Antrag der Kommission entsprechend\ndiskussionslos um denjenigen der groben vorsätzlichen Verletzung von\nMitwirkungspflichten erweitert (AB 1990 N 833 f. und 1990 S 361), dessen\nkonkreter Geltungsbereich im Einzelfall übrigens aufgrund der Verwendung\nder Begriffe «grob» und «vorsätzlich» bestenfalls nach zusätzlichen\nAbklärungen, Untersuchungen und Wertungen feststehen kann.\ndd. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vorerst keine\nHinweise für die Annahme vorliegen, der Gesetzgeber sei für den Fall\ndes Verheimlichens der Identität von der Möglichkeit einer alternativen\nbeziehungsweise subsidiären Anwendung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1\nBst. e AsylG ausgegangen.\nIn Einzel- und Ausnahmefällen würde der generelle Ausschluss einer solchen\nsubsidiären Anwendbarkeit dieses Nichteintretenstatbestands indessen\nzu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Dies in denjenigen Fällen, in\nwelchen zwar kein entsprechendes Ergebnis der erkennungsdienstlichen\nPrüfung vorliegt, aufgrund der Akten jedoch mit Sicherheit feststeht, dass der\nbetreffende Gesuchsteller in seinem Asylverfahren unter falscher Identität\nauftritt. Entsprechend dem soeben dargestellten Zwischenergebnis müsste in\n\n"}