{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-11--_1996-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003332.pdf?ID=150003332", "Checksum": "6edf6f032294c0a2c49f43d408c9c631"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.03.1996 JAAC 61.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:41", "Checksum": "38ee9546c1f4b67cff01f2489b62b897", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1996 JAAC 61.11 \r\n\n 4\nIm in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erwähnten Entscheid EMARK\n1995 Nr. 19 stellte die ARK fest, die Mitwirkungspflicht umfasse auch die\nPflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt\nzu machen. Wenn ein Asylbewerber seine Identität sowie die frühere\nEinreichung eines Asylgesuchs verheimliche und dadurch die Behörde daran\nhindere, die staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über die\nWegweisung in einen Drittstaat anzuwenden, stelle dies eine grobe und\nvorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Im entsprechenden\nVerfahren hatte der Gesuchsteller zwar, wie aus der Zusammenstellung des\nrechtserheblichen Sachverhalts (EMARK 1995 Nr. 19, S. 190 f.) ersichtlich,\ntatsächlich im Asylverfahren eine falsche Identität verwendet. Die Verletzung\nder Mitwirkungspflichten lagen allerdings offensichtlich schwergewichtig\nnicht in diesem Verhalten, sondern darin, dass der betreffende Gesuchsteller\nin der Schweiz (zeitlich grösstenteils überschneidend!) zwei Asylverfahren\neingeleitet hatte. Nachdem letzteres Verhalten klarerweise eine grobe\nvorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 16\nAbs. 1 Bst. e AsylG darstellte, konnte die ARK konsequenterweise die Frage\noffenlassen, ob die Verheimlichung der Identität allein im konkreten\nFall zur Anwendbarkeit des in Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG enthaltenen\nNichteintretensgrundes geführt hätte (a. a. O., S. 193).\nIm Entscheid EMARK 1995 Nr. 4, S. 36 f., wurde im wesentlichen festgestellt,\naus dem Umstand des Einreichens zweier Asylgesuche unter unterschiedlicher\nIdentität sei nicht automatisch zu schliessen, dass im zweiten Verfahren die\nIdentität verheimlicht werde. Wer aber bereits ein Asylgesuch unter anderer\nIdentität gestellt habe, müsse zusätzliche Anstrengungen unternehmen,\num seine echte Identität glaubhaft zu machen. In diesem Verfahren - die\nunterschiedlichen Identitäten standen aufgrund der erkennungsdienstlichen\nBehandlung fest - liess die ARK die Frage offen, «ob das Verhalten des\nBeschwerdeführers eine (gemeint: nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG zu\nahndende) Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht» darstelle (vgl.\ndie entsprechende redaktionelle Urteilsanmerkung, a. a. O., S. 37).\nDer Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle das in VPB 58.54 veröffentlichte\nEntscheid erwähnt, wonach ein Nichteintretensentscheid wegen\nVerletzung der Mitwirkungspflichten gestützt auf den vor Inkrafttreten des\nBundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 auch hierfür\nmassgebenden Art. 13 Abs. 2 VwVG nur dann gefällt werden dürfe, wenn\neine materielle Beurteilung der zu prüfenden Angelegenheit aufgrund der\nAktenlage nicht möglich sei.\ne.aa. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zwar zu Recht darauf\nhin, dass das Verheimlichen der Identität im Asylverfahren grundsätzlich\neine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des betreffenden\nAsylbewerbers darstellt. Dies folgt ohne weiteres aus der beispielhaften\nentsprechenden Aufzählung in Art. 12b Abs. 1 AsylG (Fassung gemäss\nBG vom 18. März 1994) und gilt im übrigen gleichermassen auch für die\nWeigerung eines Asylgesuchstellers, bereits in der Empfangsstelle seine\nReisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 12b Abs. 1 Bst. b),\nbei der Anhörung anzugeben, weshalb er um Asyl ersucht (Bst. c) oder\nBeweismittel zu bezeichnen und zu den Akten zu reichen (Bst. d). Aus\ndiesen Feststellungen allein ist allerdings für die Beantwortung der bereits\nerwähnten vorliegenden Fragestellung - ob Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG den\n\n"}