1 2. Die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters bei der Anhörung stellt keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war (E. 4.c und d).