Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[134]. Art. 15a Abs. 1 und 3 AsylG. Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. 1. Die Bestimmung von Art. 15a AsylG über die Anwesenheit eines Vertreters eines Hilfswerkes ist eine allgemeine Verfahrensvorschrift, welche auf alle Anhörungen im Sinne von Art. 15 AsylG - und damit auch auf die ergänzende Anhörung gemäss Art. 16c Abs. 1 AsylG - Anwendung findet (E. 4.b).