9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller trotz seines vollständigen Obsiegens im Revisionsverfahren die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1200.- aufzuerlegen, weil er durch seine zwar nicht grobe, aber jedenfalls fahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das vorliegende Verfahren verursacht hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus demselben Grund ist ihm auch keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG i. V. m. Art. 8 Abs. 5 KostenV). Demgegenüber sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen: