66 Abs. 3 VwVG gegeben. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 24. Juni 1994 ist bezüglich der soeben erwähnten Punkte (Flüchtlingseigenschaft; Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) aufzuheben; ferner wird das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Nachdem die obenstehende vorweggenommene materielle Prüfung das Vorliegen der völkerrechtlichen Wegweisungsschranken ergeben hat, erübrigen sich weitere Abklärungen;