3 EMRK berufen. Diese Wegweisungshindernisse waren im weiteren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 gegeben. Hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so wäre die Beschwerde - soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend - gutzuheissen gewesen. Damit sind die unter E. 7.g hiervor erwähnten Voraussetzungen für ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 66 Abs. 3 VwVG gegeben.