er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus diesem Grund erübrigt es sich, näher auf die weiteren vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel (insbesondere betreffend seine journalistische Tätigkeit für die prokurdischen Zeitungen «Özgür Gündem» und «Özgür Ülke») einzugehen; ebenso kann vom beantragten Beizug der Asylverfahrensakten eines anerkannten Flüchtlings abgesehen werden. e. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG kann sich der Gesuchsteller auf die völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK berufen.