Gutachten von H. Oberdiek vom 15. Oktober 1994, S. 38). d. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Gesuchsteller den türkischen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit als regimekritische Person bekannt ist und bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als begründet; er erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3