12 wie vom Gesuchsteller zu Recht vorgebracht, an prominenter Stelle jeweils auf Seite 2 der Zeitungsausgaben abgedruckt und tragen seinen vollen Namen sowie den Zusatz «Isviçre». Aufgrund dieser Umstände erscheint es unzweifelhaft, dass den türkischen Behörden für den Fall, dass sie die Zeitung einer Prüfung unterzogen, die Identität des Gesuchstellers bekannt werden musste.