Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob die Behörden des Heimatstaates des Gesuchstellers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von dessen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis genommen haben und - falls dies zu bejahen ist - ob der Gesuchsteller deswegen asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Betreffend die geltend gemachte journalistische Tätigkeit des Gesuchstellers ist zunächst festzuhalten, dass zumindest zwei von ihm verfasste Artikel erwiesenermassen in den Ausgaben der Zeitung «Toplumsal Dayanisma» vom 15. Februar 1994 beziehungsweise vom 20. März 1994 erschienen sind. Beide Artikel sind,