Zudem habe er - jeweils an vorderster Front - an verschiedenen Demonstrationen der türkischen Linken in Schweizer Städten teilgenommen. Insbesondere aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit, in deren Rahmen etliche Artikel unter seinem richtigen Vor- und Familiennamen und mit dem Zusatz «Isviçre» (Schweiz) an prominenter Stelle in den erwähnten Zeitungen abgedruckt worden seien, befürchte er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei massive staatliche Verfolgungsmassnahmen. c. Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist nicht nur, wer aktuell verfolgt wird, sondern auch, wer erst künftige Verfolgung befürchten muss.