1.c und d), dass einem Revisionsführer, dessen Vorbringen nach nationalem Prozessrecht als verspätet eingereicht zu qualifizieren sind, auch bei Gutheissung des Revisionsgesuches nicht Asyl gewährt werden kann. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG hat somit lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Art. 33 Abs. 1 FK) und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 14a Abs. 3 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) (vgl. auch Kälin, Gutachten, S. 4, Ziff. 2.b in fine).