die Ungültigerklärung des Volksbegehrens, weil es gegen zwingendes Völkerrecht (Art. 3 EMRK und Art. 33 FK) verstosse (vgl. BBl 1994 III 1493 ff., mit ausführlichen Hinweisen zum zwingenden Charakter der erwähnten Rechtsnormen). Daraus ergibt sich, dass Art. 66 Abs. 3 VwVG auch im Falle eines echten Konfliktes den völkerrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK zu weichen hätte. f. In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass Art. 66 Abs. 3 VwVG so angewandt werden muss, dass es zu keiner Verletzung des Gebotes des Non-refoulement, wie es die Art. 3 EMRK und 33 FK statuieren, kommt.