An diesem Ergebnis würde sich im weiteren auch dann nichts ändern, wenn man annähme, dass zwischen der landesrechtlichen Norm und dem Völkerrecht ein echter Konfliktfall bestehe, sie sich also tatsächlich gegenseitig ausschlössen: Es besteht nämlich in der Lehre einhellig - also auch auf Seiten der Kritiker eines absoluten Primats des Völkerrechts - die Auffassung, dass das völkerrechtliche ius cogens (das heisst jenes zwingende Völkerrecht, das grundlegende Normen enthält, mithin als eigentlicher Kerngehalt des Völkerrechts bezeichnet werden und nur durch Völkerrecht, dem derselbe Charakter zukommt, abgelöst werden kann) dem innerstaatlichen Recht