9 Falle zu berücksichtigen; vielmehr muss auch er einer Auslegung zugänglich sein, welche es ermöglicht, die Rechtssicherheit überwiegende Interessen zu wahren. Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 66 Abs. 3 VwVG als landesrechtliche Norm völkerrechtskonform auszulegen ist, das heisst so, dass er die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK nicht vereitelt.