VwVG als Leitgedanke das Gebot der Rechtssicherheit; er soll sicherstellen, dass das Vertrauen und öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht die genannte Bestimmung schliesslich auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz.