Das Bundesgericht hat dazu im bereits zitierten «Schubert-Fall» festgehalten, dass «(...) im Zweifel innerstaatliches Recht völkerrechtskonform auszulegen (ist), das heisst so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht entsteht. An dieser Regel, die es meist erlaubt, eigentliche Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen zu vermeiden, ist (nachdem das Bundesgericht sie bereits in BGE 94 I 669 begründet hatte) festzuhalten. (...)» (BGE 99 Ib 43 f., Übersetzung aus dem Italienischen, zitiert bei Müller Jörg-Paul / Wildhaber Luzius, Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl., Bern 1982, S. 109).