8 ein echter Konfliktfall besteht, das heisst, wenn die beiden Normen sich gegenseitig ausschliessen, sich mithin im gleichen Anwendungsbereich widersprechen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bundesgesetzgeber an geltendes Völkerrecht halten will, ist in den meisten «Konflikt»-Fällen indessen eine Interpretation möglich, die einen offenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht verhindert: Es ist sowohl in der Lehre, als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass nationales Recht völkerrechtskonform auszulegen ist (Epiney, a. a. O., S. 542; Stellungnahme BJ/EDA-DV, S. 419;