Die Eigenart des Völkerrechts verlange vielmehr, dass ihm allgemein ein Anwendungsvorrang zukommen müsse, sofern der internationalen Verflechtung, dem gegenseitigen Charakter völkerrechtlicher Verpflichtungen und damit der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Parallelität der Formen für die Schaffung und Aufhebung von Normen Rechnung getragen werden solle. Eine Bindung an die völkerrechtlichen Verfahren sei daher unumgänglich; die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dürften nicht durch innerstaatliche Mechanismen wieder in Frage gestellt werden, würde doch sonst dieser Aspekt des Rechtsstaatsprinzips aus den Angeln gehoben (Epiney, a. a. O., S. 557;