12 und 13). A. Epiney kritisiert - im Einklang mit einer Vielzahl weiterer Vertreter der Verwaltungsrechtslehre - diese bundesgerichtliche Einschränkung mit der Begründung, das Völkerrecht könne nicht mit innerstaatlichen Gesetzen verglichen werden, welche das Bundesgericht gemäss Art. 113 Abs. 3 BV in jedem Falle anzuwenden habe. Die Eigenart des Völkerrechts verlange vielmehr, dass ihm allgemein ein Anwendungsvorrang zukommen müsse, sofern der internationalen Verflechtung, dem gegenseitigen Charakter völkerrechtlicher Verpflichtungen und damit der durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Parallelität der Formen für die Schaffung und Aufhebung von Normen Rechnung getragen werden solle.