Kälin, Gutachten, S. 5; BGE 111 Ib 71). Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im sogenannten «Soering-Fall» ausgeführt, dass «(...) es mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten kaum vereinbar (wäre), und auch nicht mit dem , auf die sich die Präambel bezieht, wenn ein Mitgliedstaat wissentlich einen Flüchtling an einen anderen Staat ausliefert, obwohl es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Flüchtling dort Gefahr läuft, der Folter ausgesetzt zu werden, (...). Die Auslieferung steht in solchen Fällen, (...), schlicht im Gegensatz zum Sinn und Zweck dieses Artikels (gemeint ist Art.