6 öffentlicher Interessen - wozu etwa auch die Rechtssicherheit gehöre - keine Einschränkungen zulasse (vgl. Kälin, Gutachten, S. 4 f., mit Hinweis auf Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 247). Der von den soeben zitierten Autoren vertretenen Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen: Neben den bereits angeführten Aspekten ist von Bedeutung, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendung von Art. 3 EMRK der Moment der effektiven Wegweisung ist (vgl. Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 186, Rn.