Schluss, dass Art. 3 EMRK eine Bestimmung des zwingenden Völkerrechts darstelle, welchem auch staatliches Handeln «nach innen» unterworfen sei, was insbesondere auch für die Anwendung landesrechtlicher Prozessbestimmungen gelte (Wolffers, a. a. O., S. 4, mit Hinweisen auf Saladin Peter, Völkerrechtliches ius cogens und schweizerisches Landesrecht, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1988, Bern 1988, S. 67 ff.). Im weiteren sei zu beachten, dass Art. 3 EMRK keinerlei Beschränkungen des durch diese Bestimmung statuierten Grundrechtes vorsehe und gemäss Art. 15 Abs. 2 EMRK auch in Zeiten öffentlichen Notstandes nicht ausser Kraft gesetzt werden dürfe;