, ASYL 1994/1, S. 3 ff.). b. Der Gesuchsteller wirft damit die Frage auf, ob einem Asylbewerber die erstgenannte verfahrensrechtliche Bestimmung entgegengehalten werden kann, wenn (erst) im Zeitpunkt der Entscheidung über das Revisionsgesuch feststeht, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der materiellrechtlichen Bestimmungen von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK unzulässig wäre, der betreffende Asylbewerber jedoch die Gründe ohne weiteres bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.