Einzig der Beleg des Publifax’ eines Artikels an die Auslandredaktion der Zeitung «Özgür Ülke» in Köln datiert vom 8. August 1994, mithin einem Zeitpunkt nach dem Erlass des Beschwerdeentscheides. Der Gesuchsteller bringt zweitens weder objektive noch subjektive Gründe vor, welche es ihm verunmöglicht hätten, die obenerwähnten Tatsachen und Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen respektive beizubringen.