Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen haben sich erstens nahezu ausnahmslos vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 24. Juni 1994 zugetragen: Die von ihm als Teilnehmer besuchten politischen Kundgebungen haben im Frühjahr 1993 (Demonstration des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in Bern gegen die Arbeitslosigkeit) respektive am 1. Mai (die Jahresangabe fehlt im Revisionsgesuch, was indessen ohne Belang ist, da das Ereignis jedenfalls aus einer Zeit vor der Urteilsausfällung der Beschwerdeinstanz datiert) stattgefunden, die Quittungen über erfolgte Spendenleistungen an die TKEP und an die Zeitung «Toplumsal Dayanisma» tragen den 17. November 1991