und Beweismittel nicht auf unsorgfältige Prozessführung der betreffenden Partei zurückgehen (Gygi, a. a. O., S. 263), respektive die Einreichung einer Revision nicht zu einer «Verlängerung» der ordentlichen Beschwerdefrist führen dürfe (Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 214). Nach Ursina Beerli-Bonorand ist im weiteren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jede Nachlässigkeit in der Nachforschung (nach erheblichen Tatsachen und Beweismitteln) um der Rechtssicherheit willen und in Rücksicht auf den ungestörten Gang der Verwaltung und Justiz zum Nachteil des Gesuchstellers auszulegen, da das