1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27, S. 199, E. 5.c). Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch im weiteren abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.