3 die geltend gemachten Revisionsgründe zu einer Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive des Wegweisungsvollzuges zu führen vermögen. 5. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten.