a VwVG geltend. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. Art. 67 VwVG). 4. Das Revisionsgesuch richtet sich lediglich gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeentscheid der ARK vom 24. Juni 1994 behält somit von vornherein insoweit Bestand, als dem Gesuchsteller damit das Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet worden ist. Es bleibt im folgenden zu prüfen, ob